Verhaltenskodex für Vertriebler Aktualisiert 28 Oktober 2024
Delta, Air France und KLM Vertriebsrichtlinien
Delta, Air France und KLM (jeweils eine „Fluggesellschaft“ und gemeinsam die „Fluggesellschaften“) haben die folgenden Grundsätze, Regeln und Anweisungen in Bezug auf den Vertrieb ihrer jeweiligen Produkte und Dienstleistungen in Übereinstimmung mit Abschnitt 11.3 des Agent Reporting Agreement der Airline Reporting Corporation („ARC“) vom 1. Juli 2013 (in der jeweils gültigen Fassung, die „ARA“) und der Resolution 824 der International Air Transport Association („IATA“), Abschnitte 3.2 und 4, veröffentlicht. Jede Fluggesellschaft verpflichtet alle Mitarbeiter, die folgenden Grundsätze, Regeln und Anweisungen strikt zu beachten und einzuhalten, wenn sie den Kunden die jeweiligen Produkte und Dienstleistungen der betreffenden Fluggesellschaft anbieten. Diese Grundsätze, Regeln und Anweisungen gelten für jedes Unternehmen, das Produkte oder Dienstleistungen von Fluggesellschaften anbietet, bewirbt, bucht, verkauft oder Tickets ausstellt, und treten sofort in Kraft.
1. Keine Weitergabe von Flugdaten der Fluggesellschaft
Kein Vermittler darf (a) anderen Parteien, insbesondere „Metasearch-Betreibern“, Zugang zu „Flugdaten“ der Fluggesellschaft gewähren, diese anzeigen oder anderweitig direkt oder indirekt verbreiten, (b) von einer Webseite eines Metasearch-Betreibers in Verbindung mit einem Suchergebnis auf dieser Webseite, das einem Produkt oder einer Dienstleistung der Fluggesellschaft zugeordnet ist, eine Verweisung, einen Click-through oder einen Link zu einer vom Vermittler verwendeten Webseite erhalten, (c) einen Werbelink auf einer Webseite eines Metasearch-Betreibers in Verbindung mit einem Suchergebnis auf dieser Webseite, das einem Produkt oder einer Dienstleistung der Fluggesellschaft zugeordnet ist, zu platzieren oder anderweitig zu verwenden, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der betreffenden Fluggesellschaft oder gemäß einer endgültigen schriftlichen Vereinbarung mit dieser Fluggesellschaft.
Darüber hinaus nimmt jeder Vertriebler zur Kenntnis und erklärt sich damit einverstanden, dass im Verhältnis zwischen dem Vertriebler und einer Fluggesellschaft die Fluggesellschaft alle Rechte, Ansprüche und Interessen an ihren Flugdaten sowie alle Urheberrechte, Datenbankrechte und sonstigen Rechte an geistigem Eigentum in Bezug auf diese Daten besitzt, kontrolliert und beibehält.
2. Tarife
Jede Veröffentlichung oder sonstige Mitteilung über ein Produkt oder eine Dienstleistung einer Fluggesellschaft, einschließlich und ohne Einschränkung jedes Tarifs einer Fluggesellschaft, muss stets alle geltenden Steuern, Flughafengebühren und sonstigen Abgaben, Gebühren und Entgelte enthalten, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung unumgänglich und vorhersehbar sind, wobei die Steuern, Flughafengebühren und sonstigen Abgaben, Gebühren und Entgelte (z. B. Sicherheits- oder Treibstoffgebühren) anzugeben und dem jeweiligen Produkt oder der jeweiligen Dienstleistung hinzuzufügen sind. Optionale Gebühren sind zu Beginn jedes Buchungsvorgangs oder jeder Transaktion klar, transparent und unmissverständlich mitzuteilen und müssen dem Kunden auf einer "Opt-in"-Basis vorgelegt und von ihm akzeptiert werden.
Wenn Steuern, Flughafengebühren und andere Abgaben, Gebühren und Entgelte als Steuern, Flughafengebühren sowie alle anderen Abgaben, Gebühren und Entgelte der Fluggesellschaft in Rechnung gestellt werden, müssen diese unverändert angewendet werden.
Für alle Produkte und Dienstleistungen der Fluggesellschaft, einschließlich der Tarife, gelten die jeweils von der jeweiligen Fluggesellschaft festgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3. Einhaltung von anwendbaren Gesetzen, Vorschriften und Bestimmungen
Alle Vertriebspartner müssen alle anwendbaren Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen in Verbindung mit dem Werben für oder dem Verkauf oder Vertrieb von Lufttransportleistungen einhalten und dürfen sich nicht an Maßnahmen beteiligen, die als unfaire oder irreführende Handelspraktiken oder unlauterer Wettbewerb gemäß 49 U.S.C. § 41712 gelten. Dies umfasst uneingeschränkt:
- Einhaltung aller Vorschriften und Richtlinien des Verkehrsministeriums zur Verbreitung oder Veröffentlichung zu Werbezwecken von Gebühren und Lufttransportleistungen, insbesondere 14 C.F.R. §399.84
- Einhaltung von 14 C.F.R., Teil 257, betreffend die Offenlegung von Codeshare-Diensten
- Einhaltung von 14 C.F.R., Teil 258, bezüglich der Offenlegung von Diensten zur Änderung der Spurweite
- Aushändigung aller anwendbaren Ticketankündigungen, einschließlich u. a. Informationen zu enthaltenen Geschäftsbedingungen aus 14 C.F.R. Teil 253; der in 14 C.F.R. Teil 254 geforderten Ankündigung der Gepäckhaftung, der gemäß DOT Order 2006-10-14 geforderten internationalen Haftungsbeschränkungen und der in 14 C.F.R. Teil 250 geforderten Ankündigung der Überbuchung
- Einhaltung von 14 C.F.R. § 399.80 bezüglich der unverzüglichen Rückerstattung des Flugpreises für einen annullierten Flug oder einen erheblich verspäteten oder geänderten Flug, wenn der Vertriebler der eingetragene Händler ist
- Einhaltung von 14 C.F.R. § 399.80 bezüglich der Offenlegung von Dienstleistungsgebühren und wesentlicher Beschränkungen für alternative Ausgleichsleistungen, die anstelle einer Erstattung für einen annullierten Flug oder einen erheblich verspäteten oder geänderten Flug gewährt werden, wenn der Vertriebler der eingetragene Händler ist
- Einhaltung der Informationsanforderungen aus 14 C.F.R. §399.85 zu Gepäckgebühren und Freigepäckmengen
- Einhaltung von 49 C.F.R. Part 175.25(b) bezüglich der Benachrichtigung über gefährliche Stoffe beim Ticketkauf
- Einhaltung der kanadischen Rechtsvorschriften zum Schutz von Fluggästen , einschließlich, aber nicht beschränkt auf Abschnitt 5
Die Liste dieser Vorschriften und Bestimmungen ist nicht vollständig und es liegt in der Verantwortung der Reisebüros, sich mit allen Gesetzen, Regeln und Vorschriften, die für ihre Aktivitäten gelten, vertraut zu machen und deren Einhaltung sicherzustellen.
4. Geistiges Eigentum der Fluggesellschaften
Jeder Vertriebler hat die Richtlinien in Bezug auf die Dienstleistungsmarken, Warenzeichen, Handelsnamen, Flugdaten und sonstiges geistiges Eigentum eines Luftfahrtunternehmens zu respektieren und strikt einzuhalten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, die folgenden Punkte:
- Kein Reisebüro ist berechtigt, mit Online-Suchmaschinen Kaufangebote für das geistige Eigentum von Fluggesellschaften, einschließlich Flugdaten, abzugeben. In Bezug auf „Pay for Placement“ oder andere Programme zum Kauf von Keywords, die von Online-Suchmaschinen wie Google, Bing und Yahoo angeboten werden, dürfen Vertriebspartner keine Angebote für Namen, Waren- und Dienstleistungszeichen, Warennamen oder anderes geistiges Eigentum der Fluggesellschaft abgeben oder Dritte damit beauftragen. „Delta“, „Air France“ und „KLM“ werden jeweils als umfassende negative Keywords für alle flugbezogenen Suchanfragen in allen Suchmaschinen aufgenommen.
- Jeder Mitarbeiter hat das geistige Eigentum der jeweiligen Fluggesellschaft strikt zu respektieren, insbesondere Dienstleistungsmarken, Warenzeichen, Handelsnamen und Logos auf ihren eigenen Websites und auf den Websites berechtigter Dritter.
5. Kundenservice
Alle Vertriebspartner müssen Kunden bis zum Abflug in jeder Hinsicht unterstützen:
- Reisebüros haben die Anliegen der Kunden vor dem Tag der Abreise ordnungsgemäß zu bearbeiten
- Reisebüros müssen der jeweiligen Fluggesellschaft die Kontaktinformationen ihrer Kunden zur Verfügung stellen, um Last-Minute-Kontaktaufnahmen zu ermöglichen (Handynummer und E-Mail-Adresse).
- Reisebüros müssen den Schutz wichtiger personenbezogener Daten ihrer Kunden (z. B. Kreditkarteninformationen) sicherstellen.
- Reisebüros müssen dem Kunden eindeutige Informationen zu seiner Flugreise übermitteln (einschließlich Buchungsreferenz, Ticketnummer, Abflugs-/Zielort, Flugdatum/-daten, Flugnummer/n)
- Reisebüros müssen die jeweilige Fluggesellschaft unverzüglich über jeden Erstattungsantrag eines Kunden im Zusammenhang mit einem annullierten Flug oder einem erheblich verspäteten oder geänderten Flug (wie in 14 C.F.R. Teil 260 definiert) informieren.
6. Verteilung an Nicht-IATA- oder Nicht-ARC-akkreditierte Parteien - nur Delta
Ab dem 8. Januar 2024 dürfen Delta-Produkte und -Dienstleistungen nur noch von Einzelpersonen und Unternehmen in Anspruch genommen und verkauft werden, die von ARC oder IATA akkreditiert wurden. Das bedeutet, dass jeder von Delta zugelassene Reisebürostandort, einschließlich des Hauptsitzes des Reisebüros (jeweils ein „Reisebürostandort“), nur dann ein Ticket für eine Delta-Reservierung ausstellen darf, wenn diese von diesem Reisebürostandort erstellt/gebucht wurde. In keinem Fall darf ein Reisebürostandort ein Ticket für ein Delta-Produkt oder eine dem Reisebüro zur Verfügung gestellte Dienstleistung ausstellen, das von einer anderen natürlichen oder juristischen Person reserviert oder gebucht wurde. Darüber hinaus darf kein Reisebüro das Eigentum an einem PNR an Dritte weitergeben. Jedes Reisebüro übernimmt die vollständige Verantwortung für alle Verstöße gegen die Delta-Vertriebs- und Ticketing-Richtlinien durch sie oder eine ihrer Reisebüros.
Die Fluggesellschaften bedanken sich im Voraus dafür, diese Prinzipien, Vorschriften und Anweisungen zu berücksichtigen und falls notwendig, die erforderlichen Veränderungen zu veranlassen, um diese einhalten zu können.
Im Sinne dieser Klauseln haben die oben erwähnten Begriffe folgende Bedeutung:
„Metasearch Operator“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die:
(i) Daten zu Flügen, die von Fluggesellschaften angeboten werden, sammelt („Flugdaten“);
(ii) Nutzern ihrer Dienstleistungen Zugriff auf diese Flugdaten oder Teile davon bietet, diese verbreitet oder anderweitig vertreibt; und
(iii) Nutzer ihrer Dienstleistungen an Fluggesellschaften, Reisebüros und/oder andere Parteien, die für eine Fluggesellschaft Tickets buchen, weiterleitet oder anderweitig mit diesen in Verbindung bringt.
Flugdaten beinhalten u. a. Flugpläne, Gebühren, verfügbare Sitzplätze, Lagerverfügbarkeit, Sitzverteilung, Serviceerweiterungen, Fluginformationen, Kontoinformationen zum Vielfliegerprogramm sowie Nebenprodukte und -dienstleistungen, die von den Fluggesellschaften angeboten werden.
Es wird ausdrücklich vereinbart, dass die oben aufgeführten Prinzipien, Vorschriften und Anweisungen in Ergänzung zu den Rechten jeder Fluggesellschaft gemäß der ARC ARA und der IATA-Vertriebsvereinbarung für Passagiere (Passenger Sales Agency Agreement) (die regelmäßig abgeändert werden können) zu verstehen sind.
Das Einverständnis von Reisebüros mit diesen Prinzipien, Vorschriften und Anweisungen muss in fortwährender Erfüllung der ARC ARA und der IATA-Vertriebsvereinbarung für Passagiere durch den Vertriebspartner erfolgen.
Diese Prinzipien, Bestimmungen und Anweisungen können Änderungen unterliegen und dementsprechend aktualisiert werden.
30. Oktober 2024